SATZUNG
des Vereins
ÄRZTLICH-PSYCHOLOGISCHER WEITERBILDUNGSKREIS FÜR PSYCHOTHERAPIE UND PSYCHOANALYSE
MÜNCHEN/SÜDBAYERN e.V.
§ 1 NAME - SITZ
1. Der Verein führt den Namen ÄPK Ärztlich-Psychologischer Weiterbildungskreis für Psychotherapie und Psychoanalyse München/Südbayern und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
§ 2 ZWECK – GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein dient dem Zweck der
a) Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychotherapie und Psychoanalyse,
b) flächendeckende Förderung psychotherapeutischer und psychoanalytischer Weiterbildung von Ärzten und Diplompsychologen in der südbayerischen Region als Beitrag zur Verbesserung der Behandlung bzw. Heilung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen,
c) Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse über psychotherapeutische und psychoanalytische Lehr- und Weiterbildungsmethoden in der Medizin und ihren Nachbargebieten.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche Tagungen, Vortrags- und Vorlesungsreihen, Durchführung von Kursen und Seminaren mit psychotherapeutischen und psychoanalytischen Fort- und Weiterbildungsangeboten, Vermittlung von Selbsterfahrung und Supervision sowie persönlichen Verkehr der Mitglieder.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwe ndet werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen im Dienste des Vereins begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Jeder approbierte Arzt und jeder an einer anerkannten Hochschule diplomierte Psychologe kann durch schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme. Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands
a) auch andere Personen, die im Sinne des Vereins tätig sind, als Mitglieder aufnehmen,
b) Personen, die in besonderer und hervorragender Weise die Ziele des Vereins gefördert haben oder Hervorragendes auf dem Arbeitsgebiet des Vereins geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig, (bitte beachten Sie, dass das Geschäftsjahr des ÄPK vom 1. Oktober bis 30. September des darauffolgenden Jahres läuft)
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss. Dieser kann durch Beschluss des Vorstands dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich geschädigt hat. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Frist von 1 Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrags im Rückstand ist. Eine Streichung kann erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht nachentrichtet sind. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Zeitpunkt der Streichung zu entrichten.
§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE - GEBÜHREN
1. Von den Mitgliedern wird ein Geschäftsjahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit Mehrheit beschlossen wird.
2. Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins werden zur Deckung der anfallenden Kosten Gebühren erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
§ 5 VORSTAND
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens einem Ausbildungs-/Weiterbildungsteilnehmer, mindestens einem im Sinne des Vereinszweckes tätigen Dozenten/Lehrbeauftragten und einem Mitglied mit einer abgeschlossenen Aus-/Weiterbildung sowie zwei weiteren Mitgliedern aus je einer dieser drei Gruppen. Keine der drei Gruppen darf allein über eine Mehrheit im Vorstand verfügen.
2. Der Verein wird durch die Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder vertreten. Für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche kann der Vorstand einem seiner Mitglieder oder Dritten Vollmacht erteilen.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so übernehmen die restlichen Vorstandsmitglieder dessen Amtsgeschäfte bis zur nächsten Wahl. Scheiden mehr als ein Mitglied aus, so ist eine Ersatzwahl durch außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher u.a. den Vo rstandsmitgliedern bestimmte Geschäftsführungsbereiche zugewiesen werden. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
6. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter unter Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Höhe von Aufwandsentschädigungen ist von der Mitgliederversammlung jeweils zu beschließen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung einzustellen. Die Mitglieder und Mitarbeiter des ÄPK haben einen Aufwandsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein im Auftrag des Vorstands entstanden sind.
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einb erufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn dies von wenigstens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt wird, - außerdem, wenn mehr als ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode ausscheidet.
3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in:
a) der Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstands und der Mitglieder über die Tätigkeit des Vereins,
b) Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplanes; Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung der Vorstandsmitglieder,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; Wahl der Kassenprüfer. Als Kassenprüfer sind zwei Mitglieder zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.
d) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands,
e) Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen gemäß § 3 Ziff. 1, die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 3 Ziff. 2a und die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften gemäß § 3 Ziff. 2b der Satzung,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung.
In den übrigen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
4. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jedes Mitglied kann bis zu 4 Wochen vor der Versammlung Vorschläge zur Tagesordnung einreichen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß geladen wurde. In der Ladung zur Mitgliederversammlung sind die zur Entscheidung anstehenden Punkte der Tagesordnung zu erläutern.
7. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände beschließen. Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist möglich, wenn entsprechenden Anträgen mindestens 1/5 aller Mitglieder des Vereins zustimmt. Die Wahl des Vorstands, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind jedoch Gegenstände, die nicht nachträglich zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme.
9. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 7 BEIRAT
1. Der Verein kann einen Beirat bestellen, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann.
2. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand und wird durch die nächste Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands bestätigt.
3. Die Amtsdauer eines Beiratsmitglieds ist befristet auf die jeweilige Amtsperiode des Vorstands. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Seitens des Beiratsmitglieds kann das Amt durch Niederlegung, seitens des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden.
5. Zu Beiratsmitgliedern sollen vorzugsweise solche Persönlichkeiten berufen werden, die sich durch ihre Stellung oder berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise besonders in einer Richtung ausgezeichnet haben, die mit den Vereinszwecken übereinstimmt oder die durch ihre Persönlichkeit oder ihre Tätigkeit in besonderer Weise eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lassen.
6. Die Aufgabe des Beirats besteht darin, den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele zu beraten und zu unterstützen.
7. Der Beirat oder einzelne Mitglieder des Beirats kommen auf Einladung des Vorstands zusammen, wenn und soweit der Vorstand dies für erforderlich erachtet.
8. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLBERECHTIGUNG
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit. Der erste, der zweite und dritte Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der psychotherapeutischen Forschung, Fort- und Weiterbildung.
§ 9 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 24.09.1984 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen ist.
München, 24.09.1984
gezeichnet
Dr. Reinhard Hirsch
Dr. Thomas Bronisch
Dr. Victor Waller
Dr. Martin Kahleyss
Dr. Franz Kreuter
Dr. Wolfgang Meyer-Borchert
Michael Langenbeck
Dr. Karl-Theodor Ruckdeschel
Dr. Claus Briesenick
Folgende Paragraphen der Satzung wurden geändert oder hinzugefügt:
§ 8 Ziff. 2 nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.10.1994,
§ 2 Ziff. 2b, § 3 Ziff. 1 nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.10.96,
§ 5 Ziff. 1, § 6 Ziff. 6 nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.11.2001,
§ 1 Ziff. 1 nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.11.2003,
§ 5 Ziff. 6 nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.11.2009.